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Korrektur der Bodenrichtwerte

Laut Baugesetzbuch §192 Absatz 1 werden zur Ermittlung von Grundstückswerten selbständige, unabhängige Gutachterausschüsse gebildet.
Im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereichs, in unserem Fall das Zweckverbandsgebiet, sind die Gutachterausschüsse laut Bundesgerichtshof (Urteil vom 4.3.1982 -III ZR 156/80) einer Behörde gleichgestellt.

Der Gutachterausschuss ist unabhängig, steht außerhalb der Hierarchie des Behördenaufbaus und ist nicht Teil der Verwaltung der Städte oder der Kreise, für deren Bereich er gebildet worden ist. Der Träger des Gutachterausschusses, egal ob Gemeinde oder Zweckverband, kann dem Vorsitzenden des Gutachterausschusses und dessen Vertretern keine fachliche Weisung erteilen. Die Gutachterausschüsse unterliegen hinsichtlich der Erfüllung ihrer Aufgaben der Fach- und Rechtsaufsicht des Landes.

Die Bodenrichtwerte werden von der Geschäftsstelle des Gutachterausschuss erarbeitet und von dem Kollegialorgan Gutachterausschuss in einer nicht öffentlichen Sitzung beschlossen. Unser Gutachterausschuss besteht aus 30 Gutachtern inklusive der Vertreter der Finanzbehörden Heidelberg und Sinsheim, die alle eine gleichberechtigte Stimme haben.

Die vorliegenden Bodenrichtwerte wurden zum Stichtag 01.01.2022 beschlossen und behalten ihre Gültigkeit bis der Gutachterausschuss die Bodenrichtwerte für den nächsten gesetzlich geregelten Stichtag beschließt.

Die Bodenrichtwerte haben keine bindende Wirkung. Bodenrichtwerte sind Orientierungswerte für die am Grundstücksmarkt Beteiligten. Der Gesetzgeber sieht aus datenschutzrechtlichen Gründen ausdrücklich nicht vor, dass der Bodenrichtwert eines einzelnen Grundstücks veröffentlicht werden soll.

Er sieht auch nicht vor, dass die Ausweisung der Bodenrichtwertzonen an die bauplanungsrechtlichen Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung gebunden ist. In eine Bodenrichtwertzone können mehrere bauplanungsrechtlich differierende Festsetzungen einfließen.

Grundstücke oder Grundstücksteile können von den Vorgaben der Bodenrichtwertdefinition abweichen. Eine detaillierte Bewertung abweichender Grundstücke ist nur über die Erstattung eines Verkehrswertgutachtens möglich. Die Gutachtenerstellung kann auch über einen qualifizierten Gutachter im Sinne des Landesgrundsteuergesetztes erfolgen.

Im Übrigen ist der Bodenrichtwert nur ein Teil der Grundsteuer. Diese wird mit Hilfe des Bodenrichtwerts, der Steuermesszahl des Finanzamtes und dem Hebesatz der Gemeinde ermittelt. Der Hebesatz der Gemeinde ist bisher noch nicht bekannt. Derzeit kann deswegen über die endgültige Höhe der zu entrichtenden Grundsteuer nur spekuliert werden.

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