Weinstadt Rauenberg

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Bundestagswahl am 23. Februar 2025

Die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag wird als vorgezogene Neuwahl am 23. Februar 2025 stattfinden.

Das Ordnungsamt informiert

Hinweise zur Anbringung von Wahlplakaten

Die Hinweise finden Sie hier

Das Wahlamt informiert

Alle Wahlberechtigten erhalten bis spätestens 2. Februar 2025 eine Wahlbenachrichtigung. Wer bis dahin keine bekommen hat, kann sich beim Bürgerbüro des Bürgermeisteramts Rauenberg unter der Telefonnummer 06222 / 619-0 melden.

Die Wahlbenachrichtigung enthält unter anderem Informationen über die Wahlzeit, den Wahlbezirk und den Wahlraum. Außerdem gibt die Benachrichtigung Hinweise zum Antrag auf Briefwahl.

Beantragung der Wahlscheine mit Briefwahlunterlagen

Wir weisen daraufhin, dass Wahlscheine mit Briefwahlunterlagen voraussichtlich erst etwa zwei Wochen vor dem Wahltermin versandt werden können, da vorher keine Stimmzettel zur Verfügung stehen werden.       

Den Wahlschein für die Bundestagswahl erhalten Sie, wenn Sie den auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung abgedruckten Antrag unterschrieben an die Stadtverwaltung einreichen.

Die Schriftform gilt auch durch Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung als gewahrt. Der Antragssteller muss den Familiennamen, die Vornamen, das Geburtsdatum und seine Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) angeben.

Für die Beantragung der zur Ausübung der Briefwahl notwendigen Unterlagen steht Ihnen ebenfalls ein Online-Formular zur Verfügung. In das Antragsformular müssen Sie die Daten auf Ihrer Wahlbenachrichtigung eintragen. Die Briefwahlunterlagen werden Ihnen dann an die von Ihnen angegebene Adresse zugestellt.

Noch schneller und einfacher kann der Wahlschein mit den Briefwahlunterlagen über den QR-Code auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung beantragt werden. Der QR-Code kann mit dem Smartphone oder Tablet eingescannt werden, danach erfolgt eine Weiterleitung auf das mit Ihren Wahldaten vorausgefüllte Antragsformular. Es ist dann lediglich noch das Geburtsdatum (und gegebenenfalls eine abweichende Versandanschrift) einzutragen.

Eine telefonische Antragsstellung eines Wahlscheins mit Briefwahlunterlagen ist unzulässig.
 

 

Das Wahlamt informiert

Bundestagswahl am 23. Februar 2025
Schablonen für sehbehinderte und blinde Menschen


Zur Wahl der Abgeordneten des 21. Deutschen Bundestags am 23. Februar 2025 sind alle Wahlberechtigten zur Stimmabgabe aufgerufen. 

Blinde und sehbehinderte Wahlberechtigte haben bei der Bundestagswahl die Möglichkeit zur barrierefreien Teilnahme, da die Blinden- und Sehbehindertenverbände die kostenlose Zusendung von sogenannten Stimmzettelschablonen mit Audio-CDs anbieten.

Die Stimmzettelschablone wird auf den Stimmzettel gelegt und es sind in großer tastbarer Schrift Erläuterungen angebracht. Die Felder für das „Kreuzchen“ sind in der Schablone ausgespart.

Die Audio-CD enthält eine Erläuterung zur Benutzung der Schablone sowie eine vorgelesene Beschreibung des vollständigen Stimmzettelinhalts mit Hinweisen, falls eine entsprechende Lochung nicht mit einem Wahlvorschlag belegt ist. Die CD kann mit handelsüblichen CD-Player abgespielt werden.

Sind Sie selbst stark seheingeschränkt? Kennen Sie Personen, die sich für dieses Angebot interessieren? Dann fordern Sie die Schablone und eine Audio-CD mit der Aufsprache des Inhalts des amtlichen Stimmzettels kostenlos bei den Blinden- und Sehbehindertenverbänden unter der Telefonnummer 0761 / 36122 an.

 

 

Das Wahlamt informiert

Landeszentrale für politische Bildung Baden-Württemberg

Zur Bundestagswahl bietet die Landeszentrale für politische Bildung Baden-Württemberg (LpB) eine Reihe von Veranstaltungen in vielfältigen Formen und für unterschiedliche Gruppen, Multimedia-Angebote, Publikationen, Links mit weiteren Angeboten zur Bundestagswahl 2025 und Vieles mehr an.

Weitere Informationen können Sie der Website der Landeszentrale für politische Bildung Baden-Württemberg und dem LpB-Wahlportal entnehmen.

Das Bürgerbüro informiert

Eintragung in das Wählverzeichnis für im Ausland lebende Deutsche

Wahlberechtigte können an der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag nur teilnehmen, wenn sie im Inland in ein Wählerverzeichnis eingetragen sind. Deutsche, die außerhalb Deutschlands leben und nicht in Deutschland für eine Wohnung gemeldet sind, müssen für die Teilnahme an der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag die Eintragung in ein Wählerverzeichnis beantragen. Für die richtige Antragstellung sind zwei Fallgruppen zu unterscheiden, wobei Fall 2 nur dann Anwendung findet, wenn Fall 1 nicht zutrifft.

Fall 1:

  • Sie sind Deutsche oder Deutscher,
  • leben außerhalb der Bundesrepublik Deutschland,
  • sind in der Bundesrepublik Deutschland nicht für eine Wohnung gemeldet,
  • haben aber nach Vollendung ihres 14. Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten und
  • dieser Aufenthalt liegt nicht länger als 25 Jahre zurück (§ 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Bundeswahlgesetz).

Dann nutzen Sie den Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für im Ausland lebende Deutsche (frühere Wohnung / früherer gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland) [pdf-Datei, 217,11 kB]. Den ausgefüllten und handschriftlich unterschriebenen Antrag nach Anlage 2 Bundeswahlordnung können Sie postalisch, per Fax, E-Mail oder sonstiger elektronischer Übermittlung an die zuständige Gemeindebehörde (= letzte deutsche Meldegemeinde) senden.

Fall 2:

  • Sie sind Deutsche oder Deutscher,
  • leben außerhalb der Bundesrepublik Deutschland,
  • sind in der Bundesrepublik Deutschland nicht für eine Wohnung gemeldet,
  • haben noch nie oder nur vor Vollendung ihres 14. Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten oder dieser Aufenthalt liegt länger als 25 Jahre zurück,
  • Sie sind aber aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar vertraut mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland und von diesen betroffen (§ 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Bundeswahlgesetz).

Dann nutzen Sie den Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für im Ausland lebende Deutsche (Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen) [pdf-Datei, 212,91 kB]. Der Antrag muss ausgefüllt und handschriftlich unterschrieben im Original bei der zuständigen Gemeindebehörde (= letzte deutsche Meldegemeinde oder, wenn eine Anmeldung nie bestand, die Gemeinde mit der Sie nach Ihrer Erklärung am engsten verbunden sind; wenn ein solcher Ort nicht festgestellt werden kann, kommt die letzte Heimatgemeinde der Vorfahren in gerader Linie im heutigen Bundesgebiet in Betracht, bei mehreren die des letzten Fortzuges) bis Fristende eingegangen sein; die Übermittlung des Antrags mittels E-Mail oder Telefax genügt nicht. Der Antrag ist ausschließlich per Post an die zuständige Gemeindebehörde zu versenden.

Fristende für die Antragstellung (gilt für beide Fälle):
Sollte die vorgezogene Bundestagswahl am 23. Februar 2025 stattfinden, würde die Frist für die Antragsstellung gemäß des Entwurfs der Rechtsverordnung vom Bundesminiserium des Innern und für Heimat voraussichtlich am 2. Februar 2025 enden. 

Neben den zuvor genannten Informationen finden Sie zahlreiche Hinweise für Deutsche im Ausland auf der Internetseite der Bundeswahlleiterin.

 

 

 

Das Bürgerbüro informiert

Erteilung von Gruppenauskünfte aus dem Melderegister
Widerspruchsrecht gemäß § 50 des Bundesmeldegesetzes (BMG)

Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Absatz 1 BMG Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 44 Absatz 1 Satz 1 BMG bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.

Die Wahlberechtigten haben nach § 50 Absatz 5 BMG das Recht, der Aufnahme ihrer Personalien in solche Gruppenauskünfte zu widersprechen. Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf. Für die Einlegung des Widerspruchs können die Wahlberechtigten zu den üblichen Dienstzeiten im Bürgerbüro der Stadt Rauenberg vorsprechen oder telefonisch unter der Nummer 06222 / 619-0 in Kontakt treten.

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