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Heckenrückschnitt
Erstelldatum15.07.2026
Auf Privatgrundstücken gepflanzte Bäume, Hecken oder Sträucher können für Verkehrsteilnehmer zur Gefahr werden, wenn sie in den Verkehrsraum, also den Geh- und Radwegen und die Straße, hineinragen. Ein besonderes Gefahrenpotenzial bergen hierbei Sichtbehinderungen, insbesondere von Verkehrszeichen. Auch die Verengung der Gehwege kann zu gefährlichen Situationen für Fußgänger führen.
Neben einer regelnden Straßenverkehrsbehörde sind auch die Eigentümer der Grundstücke in der Pflicht, diese Sicherheit im Sinne anderer zu gewährleisten. Gleichzeitig können sie hierdurch die Schönheit solcher Anpflanzungen bewahren.
Das Ordnungsamt bittet deshalb alle Grundstückseigentümer, ihre Bäume, Hecken und Sträucher zu überprüfen und folgende Freiflächen zu wahren:
- Eine lichte Durchgangshöhe auf Geh- und Radwegen von mindestens 2,50 m.
- Eine lichte Höhe für den Kfz-Verkehr von mindestens 4,50 m.
Bitte beachten Sie gleichzeitig, dass sich nasses Gehölz zusätzlich absenkt.
Obwohl das Naturschutzgesetz besagt, dass das Schneiden von Gehölzen zu bestimmten Jahreszeiten unzulässig ist, dürfen und müssen solche Maßnahmen zur Beseitigung von Gefahren für andere jederzeit getätigt werden.
Auch Straßenlampen, Verkehrsschilder und Straßennamensschilder sind so weit freizulegen, dass diese jederzeit problemlos sichtbar sind und die Lampen ihre Beleuchtungsfunktion erfüllen können. Denken Sie daran, dass aufgrund solcher Missstände verursachte Unfälle oder Sachbeschädigungen auf den Pflegepflichtigen zurückgeführt werden können. Durch ein vorsorgliches Handeln sind Sie also immer auf der sicheren Seite und helfen gleichzeitig, das Ortsbild zu verschönern.
