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Information des Ordnungsamtes zum Parken von Kraftfahrzeugen
Erstelldatum25.09.2026
Vermehrt erreichen das Ordnungsamt Beschwerden, dass Kraftfahrzeuge auf dem Gehweg geparkt werden.
Das Parken von Kraftfahrzeugen ist gemäß der Straßenverkehrsordnung grundsätzlich verboten. Ausnahmen gibt es nur dann, wenn Markierungen oder das Zeichen 315 das Parken auf dem Gehweg freigeben.
Wer sein Auto auf dem Gehweg abstellt begeht eine Ordnungswidrigkeit. Eine solche Ordnungswidrigkeit wird mit einem Verwarngeld in Höhe von 55,00€ geahndet. Werden andere Personen durch das Parken auf dem Gehweg behindert oder gefährdet, wird es noch teurer und kann dem Verantwortlichen auch Punkte in Flensburg einbringen.
Zum Schutz der Fußgänger wird die Stadt Rauenberg vermehrt das Gehwegparken kontrollieren und Parksünder auf ihr falsch geparktes KFZ aufmerksam machen. Hierzu wird der Gemeindevollzugsdienst zunächst Hinweiskarten an dem Fahrzeug anbringen und auf das Falschparken hinweisen. Im nächsten Schritt wird der Gemeindevollzugsdienst, die Parkverstöße entsprechenden ahnden und Verwarngelder verhängen.
Denken Sie beim Abstellen ihres KFZ an die Grundregeln der Straßenverkehrsordnung:
1. Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht
2. Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird
(§1 Straßenverkehrsordnung).
Bitte denken Sie beim abstellen Ihres Fahrzeuges nicht nur daran, dass Ihr Fahrzeug nicht auf dem Gehweg steht, sondern beachten Sie auch die weiteren Regeln der Straßenverkehrsordnung zum Parken und Halten.