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Wählen gehen – Zukunft wählen

Landtagswahl Baden-Württemberg am 8. März 2026

Das Wahlamt informiert

Schablonen für sehbehinderte und blinde Menschen

Zur Wahl der Abgeordneten des 18. Landtags von Baden-Württemberg am 8. März 2026 sind alle Wahlberechtigten zur Stimmabgabe aufgerufen.

Die Blinden- und Sehbehindertenverbände bieten zur barrierefreien Teilnahme an der Landtagswahl die kostenlose Zusendung von sogenannten Stimmzettelschablonen an.

Die Stimmzettelschablone wird auf den Stimmzettel gelegt. Die Felder für das „Kreuzchen“ sind in der Schablone ausgespart. Auf der Schablone sind in großer tastbarer Schrift Erläuterungen angebracht. Zusammen mit der Schablone wird – ebenfalls kostenlos – eine Audio-CD ausgeliefert. Die CD kann mit handelsüblichen CD-Playern abgespielt werden. Auf dieser CD wird die Benutzung der Schablone erklärt. Außerdem wird der Inhalt des Stimmzettels vollständig aufgesprochen und auch darauf hingewiesen, falls eine entsprechende Lochung nicht mit einem Wahlvorschlag belegt ist.

Sind Sie selbst stark seheingeschränkt? Kennen Sie Personen, die sich für dieses Angebot interessieren? Dann fordern Sie die Schablone und eine Audio-CD mit der Aufsprache des Inhalts des amtlichen Stimmzettels kostenlos bei den Blinden- und Sehbehindertenverbänden unter der Telefonnummer 0761 / 36122 an.

Das Einwohnermeldeamt informiert

Widerspruchsrecht gegen Erteilung von Gruppenauskünfte aus dem Melderegister

Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften (§ 44 Absatz 1 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes) von nach dem Lebensalter bestimmten Gruppen von Wahlberechtigten erteilen. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten werden dabei nicht mit übermittelt. 

Die übermittelten Daten dürfen nur für Werbung im Zusammenhang mit einer Wahl oder Abstimmung verwendet werden. Sie sind vom Empfänger spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten. 

Die Wahlberechtigten haben nach § 50 Absatz 5 des Bundesmeldegesetzes das Recht, der Aufnahme ihrer Personalien in solche Gruppenauskünfte zu widersprechen. Der Widerspruch ist beim Einwohnermeldeamt der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf. Für die Einlegung des Widerspruchs können die Wahlberechtigten zu den üblichen Dienstzeiten im Bürgerbüro der Stadt Rauenberg vorsprechen oder telefonisch unter der Nummer 06222 / 619-0 in Kontakt treten.

Das Ordnungsamt informiert

Hinweise Anbringung von Wahlplakaten der Stadt Rauenberg

​​​​​​Um einen reibungslosen Ablauf der Wahlwerbung und -plakatierung in Rauenberg zu bewerkstelligen, bitten wie die Parteien und Wählervereinigungen die nachfolgenden Hinweise zur Anbringung von Wahlplakaten der Stadt Rauenberg zu beachten. 

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